Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) entscheidet zukünftig nur noch über den Erwerbsstatus eines Beschäftigten, also ob dieser selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Separate Entscheidungen über die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind nicht mehr vorgesehen.
Ebenfalls neu ist die Statusfeststellung in sog. Dreiecksverhältnissen, die vor allem beim Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen von Bedeutung ist. Bislang konnte in einem Statusfeststellungsverfahren immer nur ein Zweipersonenverhältnis geklärt oder es mussten zwei Verfahren angestrengt werden. Nunmehr kann auch eine Drittpartei in das Verfahren einbezogen werden (§ 7 a Abs. 2 S. 2 SGB IV n.F.). Sofern die Tätigkeit für einen Dritten erbracht wird und weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in dessen Organisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, entscheidet die DRV Bund bei Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung auch darüber, ob das Beschäftigungsverhältnis zum Dritten besteht. Umfangreiche Beteiligungsrechte des Dritten sieht das neue Verfahren dagegen nicht vor. Fraglich bleiben auch datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wenn in diesem Zusammenhang Vertragswerke offengelegt werden.
Um frühzeitige Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus des Beschäftigten zu erlangen, ist zukünftig bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung der DRV Bund beantragbar (§ 7 a Abs. 4 a SGB IV). Voraussetzung dafür ist allerdings eine hinreichend konkrete Beschreibung der antizipierten Einsatzumstände im Unternehmen. Sofern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Tätigkeitsaufnahme ändern, ist dies der DRV Bund unverzüglich mitzuteilen. Wird eine geänderte Entscheidung erforderlich, erfolgt eine Korrektur der Prognoseentscheidung mit Wirkung für die Zukunft. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der unverzüglichen Mitteilungspflicht droht hingegen die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung.
War es bislang erforderlich, bei mehreren Auftragsverhältnissen auf Basis einheitlicher Vereinbarungen für jeden Auftrag ggf. eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu beantragen, kann in Zukunft zur Klärung des Erwerbsstatus auf das Instrument der sog. Gruppenfeststellung zurückgegriffen werden (§ 7 a Abs. 4 b SGB IV). Dabei äußert sich die DRV Bund auf Antrag des Auftraggebers im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gutachterlich zu dem Erwerbsstatus mehrerer Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen. Die gutachterliche Äußerung stellt allerdings keinen bindenden Verwaltungsakt dar. Das Antragsrecht steht im Übrigen nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch dem Auftragnehmer zu (z.B. bei Abschluss eines Rahmenvertrages).
Erfolgte die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens bislang ausschließlich schriftlich, soll mit der Einführung einer mündlichen Anhörung die Akzeptanz der Beteiligten für das Verfahren erhöht werden. Allerdings greift dieses Recht lediglich im Widerspruchsverfahren und nicht bereits im Antragsverfahren und ist zudem auf die Fälle begrenzt, in denen der Widerspruch vorher (schriftlich) begründet wurde.
Die neuen Instrumente gelten zunächst befristet bis zum 30. Juni 2027.
(Quelle: Hogan Lovells: Engage – Legal insight and analysis)