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OLG Düsseldorf konkretisiert die Voraussetzungen für erfolgreiche Selbstreinigung

Schwere berufliche Verfehlung – Selbstreinigungsmaßnahmen

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. Verg 36/21) zum Begriff der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich begangenen schweren Verfehlung i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB und zur Möglichkeit einer Selbstreinigung nach § 125 GWB Stellung genommen und hierzu folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
  2. Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat.
  3. Eine Form beruflichen Fehlverhaltens stellt die Verletzung von Wettbewerbs- regeln oder Rechten des geistigen Eigentums dar, weshalb die Verletzung eines fremden gewerblichen Schutzrechts, wie z.B. eines Patentrechts, eine schwere berufliche Verfehlung darstellen kann.
  4. Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn es dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
  5. Eines Schadensausgleichs bedarf es nicht, wenn durch die Straftat kein ausgleichungsfähiger materieller Schaden verursacht wurde.