Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29. Mai 2019 (Az.: 8 U 146/18) entschieden, dass Verstöße gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
Die offiziellen Leitsätze dieses Urteils:
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung seines Geschäftsführer-Dienstvertrags bei dem beklagten Unternehmen. Eine unternehmensinterne Richtlinie verlangte bei Provisionszahlungen von mehr als 3 % des Nettoauftragsvolumens die vorherige Zustimmung des Bereichsvorstands. Über ein Geschäft mit einer erhöhten Provision, die durch eine fiktive Reklamationsforderung verdeckt werden sollte, war der Kläger informiert. Diese Reklamationsgutschrift unterzeichnete er im Anschluss. Der Kläger verteidigte sich mit der Behauptung, sein Mitgeschäftsführer habe die Zahlung durch eine Haftnotiz an den Unterlagen genehmigt, weshalb er selbst die Unterlagen nur noch oberflächlich angesehen habe. Die anschließenden Ermittlungsarbeiten der Compliance-Abteilung dauerten zehn Wochen aufgrund von Urlaub und Dienstreisen. Erst nach Abschluss dieser Ermittlungen und nach der hierzu einberufenen Gesellschafterversammlung wurde dem Kläger fristlos gekündigt.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist die fristlose Kündigung aufgrund der aus den Leitsätzen ersichtlichen Erwägungen wirksam.