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OLG München verurteilt AG-Finanzvorstand zum Schadensersatz nach dem BauFordSiG

Schadensersatzanspruch gem. BauFordSiG gegen Finanzvorstand einer AG

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. 20 U 996/21 Bau – nicht rechtskräftig) den Finanzvorstand einer Aktiengesellschaft zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BaufordSiG verurteilt und seine tragenden Entscheidungsgründe mit folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

  1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen Empfänger von Baugeld i. S. des BauFordSiG.
  2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, haftet im Fall eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter, wobei die Aufgabenverteilung im Vertretungsorgan zu berücksichtigen ist.
  3. Zu den Aufgaben des Finanzvorstands einer Aktiengesellschaft gehört u. a. die Verwahrung und Verwendung des von einem Auftraggeber erlangten Baugelds.

Ein Finanzvorstand kann sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben. Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes ist als vermeidbar anzusehen, wenn das Gesetz den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft.