ZUSATZ INFORMATIONEN
Das OLG München hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. 20 U 996/21 Bau – nicht rechtskräftig) den Finanzvorstand einer Aktiengesellschaft zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BaufordSiG verurteilt und seine tragenden Entscheidungsgründe mit folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
Ein Finanzvorstand kann sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben. Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes ist als vermeidbar anzusehen, wenn das Gesetz den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft.