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Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO

Gericht festigt Rechtsprechung zu missbräuchlichen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO

Mit der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 14. April 2023 (Az. 11 U 233/22) zeichnet sich eine Verstetigung der Rechtsprechung ab, wonach rechtsmissbräuchliche Auskunftsersuchen keinen Erfolg versprechen.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte in der Berufungsinstanz vor dem OLG Brandenburg weiterhin von seiner privaten Krankenversicherung u. a. die Auskunft darüber, wann in den Jahren von 2011 bis 2020 Beitragsanpassungen in Form von Prämienerhöhungen erfolgten. Er war der Ansicht, die Erhöhungen seien unwirksam gewesen. Im Einzelnen wollte der Kläger auch die Höhe der Anpassung unter Benennung der Tarife wissen und verlangte eine Herausgabe der an ihn versendeten Anschreiben mitsamt den Beiblättern, also auch Nachträge zum Versicherungsschein. Die Beklagte weigerte sich, diesem Auskunftsersuchen zu entsprechen.

Entscheidung

Zwar besteht nach Ansicht des OLG Brandenburg zwar teilweise ein Anspruch aus § 3 VVG, aber kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Mit dieser Ansicht schließt sich das OLG Brandenburg u. a. den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg, Hamm und Karlsruhe an.

Der privaten Krankenversicherung als Beklagte stehe ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO gegen das Auskunftsersuchen des Klägers zu. Ein Weigerungsrecht sei schon deshalb nicht ausgeschlossen, da die Formulierung „insbesondere“ deutlich mache, dass auch andere exzessive bzw. rechtsmissbräuchliche Anträge von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO umfasst seien. Demzufolge muss es sich also nicht nur um eine häufige Wiederholung von Auskunftsersuchen handeln.

Die Beklagte kann sich also weigern, aufgrund des Auskunftsersuchens des Klägers tätig zu werden, wenn sich dieses als rechtsmissbräuchlich heraus- stellt. Bei der Auslegung, ob es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt, sei der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO sei es, der auskunftsersuchenden Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich darüber bewusst zu werden, welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden und ob diese Verarbeitung rechtmäßig ist. Dies ergebe sich aus dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO, so das Gericht.

Dem Kläger sei nach Ansicht des Gerichts offensichtlich nicht daran gelegen, sich einer Verarbeitung durch die Beklagte oder deren Rechtmäßigkeit bewusst zu werden. Das Gericht macht aber deutlich, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht schon deswegen ausgeschlossen sei, weil die Begründungsschreiben dem Kläger bereits vorliegen. Es bleibt dem Betroffenen nämlich unbenommen, die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung überprüfen zu können.

Jedoch verfolge der Kläger ausschließlich den Zweck, die von der privaten Krankenversicherung vorgenommenen Prämienerhöhungen der letzten Jahre auf mögliche formelle Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG hin zu überprüfen. Ein solches Auskunftsersuchen sei nicht vom Schutzzweck der DSGVO umfasst.

Praxishinweis

Mit der Entscheidung des OLG Brandenburg und seinem Anschluss an die bisher vertretene Rechtsauffassung anderer Gerichte wird deutlich, dass die Thematik „rechtsmissbräuchliche Auskunftsersuchen“ zunehmend an Rechtsklarheit gewinnt. Das Urteil und seine Rechtsauffassung sind hier zwar im Rahmen der privaten Krankenversicherung ergangen, es lässt sich aber auch im Allgemeinen auf ähnlich gelagerte Fälle und Auskunftsersuchen erstrecken, die gleichermaßen sachfremde Zwecke verfolgen.

(Quelle: DSN Group, Datenschutznotizen vom 25. Mai 2023)