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Regierungsentwurf zur sog. 11. GWB-Novelle

Bundeskabinett beschließt 11. Kartellrechtsnovelle

Nach monatelangen Querelen hat das Bundeskabinett noch kurz vor Ostern den Regierungsentwurf für die 11.GWB-Novelle veröffentlicht. Der Entstehungsprozess war konfliktreich durch abweichende Positionen innerhalb der Bundesregierung sowie massive Kritik in diversen Verbands-Stellungnahmen, die zum ursprünglichen Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums eingegangen waren. Die Kritik hat sich jedoch nur zum Teil ausgewirkt. Der Regierungsentwurf bleibt in seinen Grundzügen unverändert und nimmt die schon im ersten Entwurf enthaltenen Kernelemente auf – einschließlich des wesentlichen Streitpunkts, nämlich der Möglichkeit einer Entflechtung von Unternehmen aufgrund von erheblichen Wettbewerbsstörungen. Im Detail wurde allerdings teils deutlich nachgeschärft.

Nach wie vor beruht die 11. GWB-Novelle auf drei Säulen:

  1. Es wird ein neues Eingriffsinstrument geschaffen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Dabei kommen grundsätzlich sowohl verhaltensbezogene Maßnahmen als auch strukturelle Maßnahmen (also Veräußerungsverpflichtungen) in Betracht – auch bezogen auf mehrere Unternehmen.
  2. Dem Bundeskartellamt wird die Möglichkeit erleichtert, durch Kartellrechtsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile wieder abzuschöpfen. Ein in der Praxis bislang ungenutztes Instrument soll dadurch belebt werden, was insbesondere in Verfahren zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (erstmals) zu finanziellen Belastungen kartellrechtswidrig handelnder Unternehmen führen kann.
  3. Es werden die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das Bundeskartellamt die EU-Kommission bei der Durchsetzung des neuen Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Flankierend dazu wird auch die private Durchsetzung des DMA erleichtert.

Der Regierungsentwurf muss nun Bundestag und Bundesrat passieren, bevor er – wohl noch in diesem Jahr – Gesetz wird. Auf dem Weg dahin wird die Kritik wohl nicht abebben – schon allein deshalb, weil marktbreite Interventionen durch die Kartellbehörde in Deutschland keine Tradition haben und ihre Wirkungen auch solche Unternehmen nachteilig treffen können, die sich selbst rechtstreu und wettbewerbskonform verhalten haben.

(Quelle: Hogan Lovells, Engage – Legal insight and analysis vom 6. April 2023)