Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt den betroffenen Personen das Recht auf Auskunft ein. Den betroffenen Personen steht nach Art. 15 DSGVO das Recht zu, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und wenn ja, in welcher Art und in welchem Umfang. Dieses grundsätzlich sehr weit auszulegende Recht auf Auskunft der betroffenen Personen muss sich jedoch trotzdem in einem gewissen Rahmen bewegen. Hierzu hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 14. März 2022 (Az. 8 U 2907/21) Stellung genommen.
Im vorliegenden Fall stritten ein Versicherungsnehmer (Kläger) und eine Versicherungsgesellschaft (Beklagte) über die Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen im Rahmen einer zwischen ihnen bestehenden privaten Krankenversicherung sowie über hieraus folgende bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche. In Verbindung hiermit machte der Kläger auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend und verlangte Auskunft darüber, ob und wann in den vergangenen Jahren Beitragsanpassungen erfolgten; hierzu verlangte er die Vorlage entsprechender Dokumente.
Das OLG Nürnberg sah für einen solchen Auskunftsanspruch keine Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht stufte den Antrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich ein und verwies auf die Berücksichtigung des Schutzzwecks der DSGVO und den Erwägungsgrund 63 der EU-Richtlinie, der in S. 1 besagt:
„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“
Nach Auffassung des Gerichts verfolgt der Kläger gerade nicht diese von der DSGVO umfassten, sondern andere Zwecke und führte hierzu aus:
„Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst.“
Das Gericht stellte klar, dass gegen solche rechtsmissbräuchlichen Auskunftsansprüche, wie die des Klägers, dem Verantwortlichen ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO zusteht.
Praxishinweis: Diese Entscheidung des OLG Nürnberg bietet eine gewisse Hilfestellung bei der Bewertung, ob in einem Auskunftsersuchen noch der Sinn und Zweck der DSGVO ersichtlich ist oder vielmehr andere Intentionen verfolgt werden. Nichtsdestotrotz sollten Verantwortliche genau prüfen und abwägen, bevor einem Auskunftsersuchen das Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO entgegengehalten wird.