Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 4 U 111/21) entschieden, dass ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO vorliegt, wenn die Datenverarbeitung der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Nachunternehmer dient.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den beklagten Generalunternehmer verurteilt, an den klagenden Nachunternehmer 9.837 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Vorlage folgender Unterlagen:
- namentliche Auflistung der Arbeitnehmer der Klägerin, die in den Monaten August und September 2019 die in den Rechnungen der Klägerin Nr. A, B, C, D, E, und F aufgeführten Reinigungsarbeiten ausgeführt haben,
- für jeden der in der Auflistung zu 1.) aufgeführten Arbeitnehmer der Klägerin Stundennachweise, aus denen sich ergibt, wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer zur Ausführung der in den unter 1.) aufgeführten Rechnungen abgerechneten Reinigungsleistungen tätig war,
- Lohnabrechnungen für die in der Auflistung zu 1.) aufgeführten Arbeitnehmer der Klägerin für die Monate August und September, aus denen allerdings nur der Name des Arbeitnehmers sowie die Angaben zum abgerechneten Bruttolohn, die diesem zugrunde gelegte Lohnart (unter Differenzierung zwischen laufendem Lohn und etwaigen Zusatz- oder Sondervergütungen), die Anzahl der abgerechneten Stunden und der Stundenlohn (ggf. differenziert für die jeweilige Lohnart) ersichtlich sein müssen, während die übrigen Angaben der jeweiligen Lohnabrechnung unkenntlich zu machen sind, sofern nicht eine Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers zur Weitergabe der entsprechenden personenbezogenen Daten durch die Klägerin an die Beklagte vorliegt.
Revision wurde nicht zugelassen.
Dieses ausführlich begründete und instruktive Urteil lässt sich aufgrund der komplexen Argumentation kaum zusammenfassen, ohne entscheidungserhebliche Ausführungen wegzulassen. Bei Interesse finden Sie das vollständige Urteil unter Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg.