ZUSATZ INFORMATIONEN

Verabschiedung neuer Berichterstattungsvorschriften für Unternehmen

EU-Parlament verabschiedet neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das EU-Parlament hat am 10. November 2022 die neue EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), die im sog. Trilog-Verfahren zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat ausgehandelt worden ist, angenommen. Danach müssen alle großen Unternehmen in der EU Daten über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt sowie über etwaige Nachhaltigkeitsrisiken, denen diese ausgesetzt sind, zukünftig nach Ablauf diverser Übergangsfristen offenlegen.

Mit den neuen EU-Nachhaltigkeitsstandards sollen Mängel in den bestehenden Rechtsvorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive - NFRD) behoben werden, die als weitgehend unzureichend und unzuverlässig angesehen werden. Es werden detailliertere Berichtspflichten über die Auswirkungen von Unternehmen auf Umwelt, Menschenrechte und Sozialstandards eingeführt, die auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den Klimazielen der EU beruhen. Die EU-Kommission wird die ersten diesbezüglichen Normen voraussichtlich bis Juni 2023 annehmen.

Die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung wird gleichberechtigt sein und Investoren werden über vergleichbare und verlässliche Daten verfügen. Auch der digitale Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen muss gewährleistet sein.

Die neuen EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle großen Unternehmen unabhängig davon, ob sie an der Börse notiert sind oder nicht. Nicht EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU (mit einem Umsatz von über 150 Mio. Euro in der EU) müssen sich ebenfalls daran halten. Börsennotierte KMU werden ebenfalls erfasst, aber sie werden mehr Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

Der Rat wird den Richtlinienvorschlag voraussichtlich am 28. November annehmen, danach wird er unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Es gelten jedoch unterschiedliche Übergangsfristen, ab wann die neuen Vorgaben in Unternehmen umgesetzt werden müssen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten), die bereits der EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen, mit Berichten im Jahr 2025.
  • Ab 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (mit mehr als 250 Beschäftigten und/oder 40 Mio. Euro Umsatz und/oder 20 Mio. Euro Bilanzsumme), wobei die Berichte im Jahr 2026 fällig werden.
  • Ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU und weitere Unternehmen, wobei die Berichte im Jahr 2027 abzugeben sind.

Mit der neuen EU-Richtlinie gehen Informations- und Auskunftspflichten einher, die deutlich über die Grenzen des eigenen Unternehmens hinausreichen. Wie schon mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stehen Unternehmen durch die neuen Berichtspflichten in der Verantwortung, Transparenz in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu schaffen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst künftig wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens. Konkret spiegelt sich das beispielsweise in der Berichterstattung von CO2-Emissionen wieder. Hier müssen Unternehmen auch über Emissionen in ihrer Lieferkette im Rahmen von Scope 3 berichten.

(Quelle: EU-Parlament, Presseinformation vom 10.11.2022)