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Verordnungsentwurf zur externen Meldestelle des Bundes

Einzelheiten zur externen Meldestelle des Bundes sollen durch Verordnung geregelt werden

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 02. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung hat einen noch nicht abschließend abgestimmten Entwurf einer Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung – HEMBV) vorgelegt.

§ 19 Absatz 1 HinSchG bestimmt das Bundesamt für Justiz (BfJ) als externe Meldestelle des Bundes. Der Verordnungsentwurf basiert auf der Verordnungsermächtigung von § 41 HinSchG und regelt die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes und bestimmt eine weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 HinSchG.

Der Verordnungsentwurf enthält Regelungen zur Rechtsaufsicht, zur Organisation und zur Ausgestaltung des Verfahrens (§§ 1-3, 5 HEMBV-E), zum Umgang mit anonymen Meldungen bei der externen Meldestelle des Bundes (§ 4 HEMBV-E) und sieht Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Verpflichtung der externen Meldestelle des Bundes zu Information und Beratung vor ( § 6 HEMBV-E). Um Schutzlücken zu vermeiden, ist in § 23 Absatz 1 HinSchG festgelegt, dass der Bund eine weitere externe Meldestelle für solche externen Meldungen einrichtet, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 HinSchG betreffen. Dies soll dazu dienen, dass z. B. auch den Beschäftigten der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ für Meldungen in Bezug auf diese eine davon getrennte externe Meldestelle zur Verfügung steht. Diese weitere externe Meldestelle soll beim Bundeskartellamt angesiedelt werden.

Auf Anfrage stellen wir interessierten EMB-Mitgliedern den Verordnungstext gerne zur Verfügung.

(Quelle: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, Newsletter vom 14. Juli 2023)