ZUSATZ INFORMATIONEN

VK Südbayern zum vergaberechtlichen Ausschlussgrund einer „wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung“

VK Südbayern grenzt vergaberechtlichen Ausschlussgrund „wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung“ ein

Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 6. Juli 2022 (Az. 3194.Z3_01-21-72) zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB folgenden Leitsatz aufgestellt:

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass nur das Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen werden kann, das selbst eine wettbewerbsbeschränkende Absprache getroffen hat. Eine Zurechnung des Verhaltens anderer, auch konzernverbundener Unternehmen, sieht weder § 124 GWB noch Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU vor.
Die bloße Durchführung von kartellbehördlichen Ermittlungsmaßnahmen reicht regelmäßig noch nicht aus, um einen Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu begründen.