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Vom BMJV beauftragte Studie: Berichtspflichten zu Corporate Social Responsibility müssen nachgeschärft werden

Vom BMJV beauftragte Studie zeigt, dass CSR-Berichtspflichten nachjustiert werden müssen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche – hierzu verpflichtete – Unternehmen die ihnen obliegenden CSR-Berichtspflichten erfüllen. Der Auftrag umfasste die Erhebung und Auswertung der sog. nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019, eine Stakeholder-Befragung unter Beteiligung sämtlicher betroffener Kreise sowie die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene. Seit Februar diesen Jahres liegt der Abschlussbericht des DRSC vor, der in Fachkreisen intensiv diskutiert wird.

Nach Auffassung des BMJV zeige die Auswertung, dass die Güte der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte zwar über die Jahre zugenommen habe, aber dennoch hinter dem Möglichen zurückbleibe. Die Handlungsempfehlungen des DRSC würden einen wichtigen Beitrag leisten zu der öffentlichen Debatte, wie die CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene gestärkt und effektiver ausgestaltet werden können.

Das DRSC kam in seiner Auswertung unter anderem zu folgenden Ergebnissen:

  • Die Mehrzahl der Unternehmen habe die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht.
  • Über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption) sei von nahezu allen in der Stichprobe untersuchten Unternehmen berichtet worden. Hierbei hätten die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe allerdings stark variiert. Die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt.
  • Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte sei überwiegend auf Rahmenwerke zurückgegriffen worden. Die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) sei am häufigsten genannt worden; der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) habe insbesondere bei Finanzdienstleistungsunternehmen Anwendung gefunden.
  • Knapp 60 % der untersuchten nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte seien keiner inhaltlichen Prüfung durch Externe unterzogen worden. Wenn extern geprüft worden sei, dann sei die Prüfung weit überwiegend mit begrenzter Sicherheit erfolgt.

Das DRSC empfiehlt unter anderem:

  • Für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen.
  • Weiterhin sollte die Veröffentlichungsform durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger vereinheitlicht werden.
  • Außerdem seien die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen.
  • Der Fokus der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken müsse auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung gelegt werden.

(Quelle: BMJV-Pressemitteilung vom 11.2.2021 und Zeitschrift für Unternehmensjuristen Nr. 2.2021 – März 2021)