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Wettbewerbsregisterverordnung am 23. April 2021 in Kraft getreten

Die am 23. April 2021 in Kraft getretene Wettbewerbsregisterverordnung regelt weitere Einzelheiten des beim Bundeskartellamt eingerichteten Wettbewerbsregisters, u.a. auch die Nachweismöglichkeit von Selbstreinigungsmaßnahmen.

Hierzu nehmen wir Bezug auf die unter Top 2 der EMB-Mitgliederversammlung am 21. April 2021 erfolgten Informationen zu dem Wettbewerbsregistergesetz und zum Entwurf einer Wettbewerbsregisterverordnung. Im Bundesgesetzblatt I Nr. 18 S. 809 vom 22. April 2021 wurde die neue Wettbewerbsregisterverordnung bekannt gemacht, die einen Tag später, am 23. April 2021, in Kraft getreten ist.

Wie erläutert konkretisiert diese Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) einige Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes. Zu diesem Zweck enthält die Verordnung diverse Vorschriften für die elektronische Kommunikation sowie zu Datenschutz und Protokollierung. Von besonderem Interesse ist der Abschnitt 3 mit zwei Vorschriften zur Selbstreinigung:

  • 10 WRegV Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen und
  • 11 WRegV Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung.

Nach § 11 Abs. 1 WRegV kann die Registerbehörde (also das Bundeskartellamt) zur Bewertung eines Antrags auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt.

In der Begründung zu § 11 WRegV heißt es hierzu: „Gemäß § 10 Nr. 7 des Wettbewerbsregistergesetzes ist der Verordnungsgeber berechtigt, die Anforderungen an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde vorzugeben, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es nicht sachgerecht, konkrete Anforderungen in der Verordnung festzulegen, da notwendige praktische Erfahrungen der Registerbehörde mit der Prüfung von Selbstreinigungsanträgen noch fehlen. Erst auf Grundlage dieser Erfahrungen wird es – unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Anwendung der Leitlinien zu § 8 Abs. 5 des Wettbewerbsregistergesetzes – möglich sein, eine praxisgerechte Regelung zur Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen zu treffen. Eine Vorgabe von Anforderungen durch die Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt könnte auch zu einer nicht sachgerechten Verengung der entsprechenden Angebote aus dem Compliance-Bereich führen. Es wird angestrebt, die Anforderungen unter Berücksichtigung der in den ersten drei Jahren des Wirkbetriebs gesammelten praktischen Erfahrungen der Registerbehörde in einer Ergänzung der Verordnung festzulegen.“

Der EMB-Trägerverein ist gerade damit befasst, dem Bundeskartellamt das EMB-Wertemanagement Bau vorzustellen um idealerweise zu erreichen, dass das EMB-Audit – wie schon von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg für das dort bestehende Wettbewerbsregister – auch vom Bundeskartellamt als eine wirksame organisatorische Maßnahme der Selbstreinigung anerkannt wird.

Bei Interesse finden Sie den kompletten Verordnungstext im Internet unter: www.gesetze-im-internet.de/wregv/_10.html